II. Testamentsformen (Chile)

Auch das chilenische Erbrecht kennt das offene und das verschlossene Testament. Das offene Testament muss vor einem Notar und drei Zeugen oder ohne Anwesenheit eines Notars vor fünf Zeugen errichtet werden. Das verschlossene Testament kann nur vor drei Zeugen und einem Notar errichtet werden. Zusätzlich gibt es noch einzelne Formvorschriften, die jedoch nicht unbedingt für die Formwirksamkeit des Testaments entscheidend sind.

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