Wie errichtet man ein wirksames Testament nach dänischem Recht?

Der Erblasser kann im dänischen Recht durch Testamente Erben einsetzen, aber z.B. auch Testamentsvollstreckung oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen. Ein Testament setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass es frei von Zwang und wesentlichen Irrtümern im Zustand der Testierfähigkeit errichtet worden ist und die Formvorschriften wahrt. Testierfähig ist grundsätzlich jede volljährige Person, der nicht wegen Geisteskrankheit, vorübergehender Geistesstörung oder ähnlichen Zuständen die Einsichtsfähigkeit fehlt.

Ordentliches Testament
Das ordentliche Testament wird meistens schriftlich durch den Erblasser vor einem Notar errichtet und unterschrieben. Durch Erklärung auf der Testamentsurkunde bestätigt der Notar dabei die Identität des Verfassers sowie seine Testierfähigkeit. Statt eines Notars können aber auch zwei Zeugen bei der Testamentserrichtung zugezogen werden, in deren Gegenwart das Testament unterschrieben bzw. von diesen anerkannt werden muss.

Außerordentliches Testament
In bestimmten Notsituationen, z.B. wenn der Erblasser wegen Krankheit daran gehindert ist, in den vorgesehenen Formen ein Testament zu errichten, sind Nottestamente vorgesehen. Dabei genügt die mündliche Errichtung in Gegenwart von zwei Zeugen oder die schriftliche Niederlegung des letzten Willens ohne Beiziehung von Zeugen oder Notar. Nottestamente indes ihre Wirksamkeit, wenn die außergewöhnlichen Umstände vor dem Tod des Erblassers für mindestens Monate entfallen waren, sodass er Gelegenheit hatte, ein herkömmliches Testament zu errichten.

Themen
Alle Themen anzeigen