Das Erbrecht in Dschibuti

Das Erbrecht in Dschibuti

Abschnitt 1: Einführung

Dschibuti ist mit Blick auf seine Unabhängigkeit in 1977 der jüngste afrikanische Staat. Grundlage der dortigen Rechtsentwicklung ist zum einen das traditionelle Gewohnheitsrecht, andererseits das religiöse islamische Recht. Letzteres hat sich insbesondere in dem Familiengesetzbuch von 2002 ausgewirkt, das auch erbrechtliche Regelungen enthält. Ansonsten gibt es kein eigenständiges Zivilgesetzbuch. Deshalb wird häufig der französische Code Civil angewendet, um Lücken in Gesetzestexten zu füllen.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Durch diese Rechtssituation ist zwar der interne Konflikt zwischen traditionellem und islamischem Recht weitgehend beigelegt, internationales Privatrecht gibt es aber letztlich nicht. Zwar gelten die klassischen Anknüpfungspunkte Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Belegenheit, in der Praxis wird aber häufig an ersteres Kriterium angeknüpft.

Abschnitt 3: Die gesetzliche Erbfolge

Die Einordnung des gesetzlichen Erbrechts ist traditionell im islamischen Recht bedeutsam. Dabei ist von der sog. Koranischen Erbfolge auszugehen. Dabei erhält der überlegende Ehegatte einen Quotenteil des Nachlasses. Die Höhe ist abhängig davon, ob noch Abkömmlinge des Erblassers existent sind. Der überlebende Ehemann erhält eine höhere Quote, als die überlebende Ehefrau. Der Hauptnachlass fällt allerdings meist an die Abkömmlinge und zwar nicht aufgrund von islamischem Recht, sondern bereits nach traditionellem Gewohnheitsrecht, wobei ursprünglich nur männliche Abkömmlinge Berücksichtigung gefunden haben. Dies nennt man agnatische Erbfolge. Auch die weiteren Verwandten können koranische Erben sein.

Abschnitt 4: Die testamentarische Erbfolge

Nach traditionellen islamischem Erbrecht ist zur Errichtung eines wirksamen Testaments nicht erforderlich, dass eine Testier- / Geschäftsfähigkeit voll vorhanden sein muss. Das Erbrecht Dschibutis sieht als Mindestvoraussetzungen für ein Testament eine schriftliche Abfassung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Allerdings ist der Erblasser bezüglich einer solchen Verfügung auf ein Drittel seines Nachlasses beschränkt. Der Hauptnachlass verbleibt den gesetzlichen Erben, es sei denn, diese stimmen einstimmig der testamentarischen Verfügung zu.

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