Anfechtung einer konkludenten Erbschaftsannahme

(zu Thüringer Oberlandesgericht v. 09.05.2011, Az. 6 W 51/11)
Die Annahme einer Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden, wenn der Erbe irrtümlich davon ausging, bereits jede Berechtigung am Nachlass verloren zu haben und aus diesem Grund die Ausschlagung unterblieben ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Bruder des Erblassers beim Tode der Eltern zugunsten seines Bruders auf das Erbe verzichtet. Er ging irrtümlich davon aus, dass er infolge dieses Erbverzichtes zugleich jede Berechtigung am Nachlass des Bruders verloren habe. Nach der Mitteilung vom Tode des Bruders wies er daher das Nachlassgericht auf den Erbverzicht hin, erklärte aber keine Ausschlagung. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in diesem Fall wegen Irrtum angefochten werden.

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