Auslegung eines Erbverzichts als Zuwendungsverzicht

(Zu OLG Celle vom 21.02.2011, Az. 6 W 32/11)
Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann als Verzicht auf eine testamentarische Erbeinsetzung ausgelegt werden, wenn die testamentarische Zuwendung mit der gesetzlichen Erbquote übereinstimmt.
Der Beteiligte hatte in einem notariellen Vertrag gegenüber beiden Elternteilen auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechtes und Pflichtteilsergänzungsrechtes verzichtet. Nach dem Tod seiner Eltern wurde er jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Testamentes Erbe. Nach Ansicht des OLG Celle muss die Erklärung bei einer objektiven Würdigung so ausgelegt werden, dass sie auch den Verzicht auf inhaltsgleiche testamentarische Zuwendungen erfasst. Das gesetzliche und das testamentarische Erbrecht waren deckungsgleich, weswegen es aus Sicht der Eltern auch keinen Sinn gehabt hätte, das gemeinschaftliche Testament aufzuheben.

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