Ausschlagungsrecht/ Pflichtteil

Der Erbe ist berechtigt, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn das Erbe insoweit beschränkt ist, als dass ein Nacherbe bestimmt, ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder das Testament mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet wurde. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Also größer als die Hälfte von dem Erbteil, welches dem Erben zustehen würde, wenn kein Testament vorliegen würde.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme des Erben von der Belastung des Erbes. Dabei ist für den Fristbeginn die Kenntnis von den Erbquoten also die Bruchteilsgrößen und nicht von deren Wert entscheidend. Die Frist zur Ausschlagung kann also schon dann zu laufen beginnen, wenn der Erbe noch keine Kenntnis von der abschließenden Bewertung des Nachlasses hat.

OLG Stuttgart 19 U 150/08

Themen
Alle Themen anzeigen