Beerdigungskosten

Die Erstattung der Beerdigungskosten kann sich aus § 1968 BGB ergeben. Diese Bestimmung stellt keine abschließende Regelung für die Erstattung der Beerdigungskosten dar. Wie §§ 1615 Abs. 2, 844 I BGB, § 74 SGB XII, § 175 Seemannsgesetz zeigen. Daher kann sich ein Anspruch auf Erstattung verauslagter Beerdigungskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Es kommt etwa in Betracht, wenn ein nicht Totenfürsorgeberechtigter die Bestattung vorgenommen hat und Ersatz der Kosten vom Erben verlangt. Der BGH hat mit Beschluss vom 14.12.2011 NJW 2012, 1651 entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677 und 683 BGB gegen dem Totenfürsorgeberechtigten und verpflichteten Angehörigen auch demjenigen zustehen kann, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht zunächst der Wille des Erblassers maßgebend ist. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch die Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt BGH NRW RR 1991, Seite 834. Bei der Ermittlung für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willen des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundung, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Siehe hierzu auch die Anmerkung in NJW 2012, Seite 6053.

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