Betreuer – Herausgabeanspruch gegen Dritte wegen Unterlagen und Briefe

Allein aus der Tatsache, dass der Betreuer die Vermögenssorge hat, ist er nicht automatisch bevollmächtigt, auch allgemeine Unterlagen oder sonstige Briefe von Dritten zu verlangen. Hierzu gab es eine Entscheidung vom Amtsgericht Halberstadt vom 04.06.2008, Az. 6 C 601/ 07.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtsbetrifft der Anspruch auf Auskunft zu „Unterlagen der Klägerin und sonstigen Briefen“ keinen der dem Betreuer obliegenden Aufgabenkreise. Im weitesten Sine könnte es sich dem Anspruch auf Auskunft bezüglich der Briefe und spätere Herausgabe derselben noch um Postangelegenheiten handeln. Diesen Aufgabenkreis hat der Betreuer vorliegend aber nicht inne. Da der Auskunftsanspruch in Bezug auf „sonstige Unterlagen“ keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, kann das Gericht auch nicht prüfen, ob der Anspruch gegebenenfalls von der Vermögenssorge gedeckt ist. Demzufolge ist die Klage unzulässig. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, inwieweit der Auskunftsanspruch aus Auftragsverhältnis, Verwahrungsvertrag oder Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gegeben ist.

 

Themen
Alle Themen anzeigen