Böswillige Schenkungen bei Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament

Wurde ein Erbvertrag geschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet, dann kann die Einsetzung eines Vertrags- oder Schlusserben nicht mehr durch letztwillige Verfügung widerrufen werden. Diese Bindungswirkung versucht der Erblasser in vielen Fällen dadurch zu umgehen, dass er dritten Personen Zuwendungen aus dem späteren Nachlass zu Lebzeiten zukommen lässt. Die Vorschrift des § 2287 BGB dient dem Schutz des Vertrags- oder Schlusserben. Danach kann der Vertrags- oder Schlusserbe die „böswilligen Schenkungen“ vom Bedachten nach dem Erbfall zurückfordern. Fraglich ist jedoch, wer in einem solchen Prozess beweisen muss, dass eine böswillige Schenkung vorliegt.


Die Rechtssprechung hat einige Beweiserleichterungen zugunsten des Vertrags- und Schlusserben geschaffen. Im Gegensatz dazu wird dem Beschenkten das Beweisen des lebzeitigen Eigeninteresses erleichtert, wenn bereits in der Schenkungsvereinbarung die Beweggründe des Erblassers dokumentiert sind. Darüber hinaus müssen die Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens des  Eigeninteresses noch zu Lebzeiten des Erblassers gesichert werden. Zu den jeweiligen Beweiserleichterungen im Einzelnen:

1. Voraussetzungen des § 2287 BGB:
Um überhaupt eine Zuwendung, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, zurückfordern zu können, müssen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vorliegen. Es muss zunächst überhaupt eine Bindungswirkung auf Grund von wechselbezüglichen oder vertragsmäßigen Verfügungen vorliegen. Weiterhin muss eine Schenkung vorliegen und der Schenker muss die Absicht gehabt haben, den Vertrags- oder Schlusserben zu beeinträchtigen.

a) Bindungswirkung von wechselbezüglichen oder vertragsmäßigen Verfügungen
Eine wechselbezügliche Verfügung liegt beim gemeinschaftlichen Testament dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine testamentarische Bestimmung von einem der Ehegatten nur getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine Verfügung getroffen hat, die mit ihr in Zusammenhang steht, wenn also die Verfügung des einen mit der des anderen „stehen und fallen soll“. Für den häufigsten Fall einer wechselbezüglichen Verfügung, nämlich den Fall, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, nimmt das Gesetz im Zweifel stets die Wechselbezüglichkeit an.
Dass eine solche wechselbezügliche oder vertragsmäßige Verfügung vorliegt, muss der Vertrags- oder Schlusserbe beweisen. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, dann kann der Vertrags- oder Schlusserbe die Zuwendung  nicht zurückfordern, wenn der Ehegatte des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung noch lebte. Die wechselbezüglichen Verfügungen waren dann nämlich noch nicht bindend. Die Bindungswirkung tritt erst zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten ein.

b) Schenkung
Weitere Vorausetzung des § 2287 BGB ist, dass eine Schenkung vorliegen muss. Unter Schenkung versteht man eine Zuwendung, durch die das Vermögen des Erblassers gemindert wird und das Vermögen des Beschenkten gemehrt wird. Diese Zuwendung muss unentgeltlich sein und der Schenker und der Beschenkte müssen sich über diese Unentgeltlichkeit einig sein. Unter den Begriff der Schenkung im Sinne des § 2287 BGB fallen auch so genannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, gemischte Schenkungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen.
Eine Schenkung liegt unter Umständen nicht vor, wenn die Zuwendung als Entgelt für die Übernahme einer Pflegepflicht oder für geleistete Mitarbeit erfolgt ist. Der Beschenkte kann in diesen Fällen das Vorliegen einer vollentgeltlichen Gegenleistung jedoch nur beweisen, wenn im Schenkungsvertrag die Art und Höhe der Schenkung genau beschrieben sind. Weiterhin sollte der Beschenkte die erbrachte Leistung bis zum Tod des Schenkers genauestens dokumentieren.
Der Vertrags- und Schlusserbe muss jedoch beweisen, dass der Schenker und der Beschenkte sich darüber geeinigt haben, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Liegt ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das über ein geringes Maß deutlich hinaus geht, geht man zugunsten des Vertrags- oder Schlusserben davon aus, dass eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorlag. Man spricht in diesen Fällen von einer Beweiserleichterung. Dies führt jedoch noch nicht zu einer Beweislastumkehr. Ist der Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung so groß, dass es von vorneherein abwegig erscheint, eine entgeltliche Leistung anzunehmen, nimmt die Rechtssprechung ohne weiteres eine unentgeltliche Leistung an.

c) Absicht des Schenkers zur Beeinträchtigung
Letztendlich muss der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung auch die Absicht gehabt haben, den Vertrags- oder Schlusserben zu beeinträchtigen. Das bedeutet, der Erblasser muss die Absicht gehabt haben, dem Vertrags- oder Schlusserben Vorteile zu entziehen oder zu vermindern. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass diese Beeinträchtigungsabsicht nicht das einzige Motiv des Erblassers sein muss. Es muss nicht einmal das vordergründige Motiv sein. Es genügt, wenn die Beeinträchtigungsabsicht nur eine Rolle bei der Schenkung gespielt hat. Dadurch müssen die inneren Beweggründe des Erblassers nicht bis zum letzten aufgeklärt werden.
Da es immer schwierig ist, die Intention des Erblassers nach seinem Tod zu beweisen, bejaht der BGH bereits dann eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers, wenn kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers von wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der Zuwendung erkennbar ist. Ein solches Eigeninteresse kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Erblasser die Schenkung vornimmt, um seine Altersversorgung zu verbessern oder er den Beschenkten wegen der Betreuung und Pflege an sich binden möchte. Auch wenn der Vertrags- oder Schlusserbe gegenüber dem Erblasser schwere Verfehlungen begangen hat, kann von einem Eigeninteresse des Erblassers ausgegangen werden. Es steht dem Vertrags- oder Schlusserben jedoch frei, unter Beweisantritt darzulegen, dass trotz des angegebenen Motivs die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers überwogen hat oder die vorgebrachten Motive nur vorgeschoben wurden, um die Rückforderung der Schenkung auszuschließen. Der Beschenkte muss von der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers keine Kenntnis haben.
Aufgrund der Schwierigkeit, zu beweisen, aus welchen Motiven heraus der Erblasser gehandelt hat, ist es in dem Herausgabeprozess zulässig, ohne weitere Begründung zu behaupten, dem Erblasser habe das Eigeninteresse zu Lebzeiten gefehlt. Der beeinträchtigte Vertrags- oder Schlusserbe kann also ins Blaue hinein behaupten, dass das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers fehlte. Der Beschenkte muss darauf hin die Umstände erläutern, die für das Vorliegen eines solchen Eigeninteresses sprechen. Der Vertrags- und Schlusserbe muss schließlich die vom Beschenkten angeführten Beweggründe widerlegen und beweisen, dass ein solches Eigeninteresse fehlt.

2. Folgen des § 2287 BGB:
Der Vertrags- oder Schlusserbe kann die Zuwendung erst dann zurückfordern, wenn der Erbfall eingetreten ist. Bei dem Anspruch nach § 2287 BGB handelt es sich um einen persönlichen Anspruch, das heißt, der Anspruch gehört nicht zum Nachlass. Dies wiederum hat zur Folge, dass, mehrere Vertrags- oder Schlusserben nicht eine Herausgabe an die  Erbengemeinschaft verlangen können. Sie können lediglich die Herausgabe der Zuwendung zu einem der Erbquote entsprechenden Anteil verlangen.
Eine Herausgabe an einen Vertrags- oder Schlusserben kann nur dann verlangt werden, wenn diesem der Gegenstand durch eine Teilungsanordnung in der letztwilligen Verfügung zugedacht wurde.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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