Aktuelle Änderungen im internationalen Erbrecht

Die EU hat mit der Verordnung Nr. 650/2012 eine für Mitgliedstaaten verbindliche rechtliche Regelung für das einzelstaatliche Erbrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten getroffen. Die Verordnung ist in Kraft getreten und für Erbfälle ab 2015 relevant. Schon jetzt ergibt sich aus der Neuregelung ein erheblicher Beratungsbedarf. Das hängt damit zusammen, dass die Verordnung einen „Quantensprung“ enthält und das Erbrecht zentral ändert. Bisher war es so, dass zum Teil große Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten herrschte. Ein solcher Sachverhalt kann darin liegen, dass sich ein Staatsangehöriger im Ausland aufhält bzw. dort seinen Wohnsitz hat oder Vermögensteile im Ausland liegen (z. B. eine Ferienimmobilie oder eine Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds oder ein Bankkonto). In diesen Fällen ist immer streitig, welches Erbrecht gilt. Die Erbrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten knüpfen dabei durchaus unterschiedlich an die Belegenheit des Nachlassgegenstandes (1), die Staatsangehörigkeit (2) oder den Wohnsitz (3) an. Hierdurch kann eine Kollision von zwei oder mehreren Erbrechten entstehen. Die EU legt nunmehr fest, dass es immer auf den Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt ankommen soll. Damit ändert sich das deutsche Erbrecht, das bisher auf die deutsche Staatsangehörigkeit abgestellt hat, drastisch. In vielen Fällen werden Deutsche unerwartet nach ausländischem Recht beurteilt werden, insbesondere dann, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und dort versterben. Dies ist bei einer testamentarischen Regelung schon jetzt zu berücksichtigen, da es die Möglichkeit gibt, in einem Testament deutsches Recht aufenthaltsunabhängig zu wählen. Mit Blick auf die Neuregelung ist es nunmehr noch sinnvoller, eine individuelle erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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