Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Formen der Erbauseinandersetzung sind:
Fall 1: einvernehmliche Erbauseinandersetzung, §§ 2042 ff. BGB
Fall 2: Auseinandersetzungsvertrag, dabei können sich die Miterben endgültig und abschließend hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses einigen. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei, mit Ausnahmen bei der formbedürftigen Übertragung von einzelnen Nachlassgegenständen (Immobilien).
Fall 3: Im Rahmen einer Erbteilübertragung nach § 2033 BGB können sämtliche Erbanteile auf einen Miterben vereint werden. In diesem Fall erlischt dann die Erbengemeinschaft.
Fall 4: Denkbar ist auch eine Abschichtung, mit der eine sog. Teilauseinandersetzung herbeigeführt werden kann. Dabei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus und erhält eine Abfindung. Sein Miterbenanteil wächst den anderen Miterben an. Der ausscheidende Miterbe verzichtet auf seine Mitgliedschaftsrechte. Die Abschichtung damit nicht formbedürftig, da anders als bei der Erbanteilsübertragung kein Rechtsnachfolger bestimmt wird.
Fall 5: Denkbar ist auch ein sog. Vermittlungsverfahren vor dem Nachlassgericht gemäß §§ 363-373 FamFG.
Fall 6: Mit Blick auf § 13 Grundstücksverkehrsgesetz ist die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einen der Miterben zulässig.
Fall 7: Möglich ist zuletzt die Auseinandersetzungsklage, die bei teilungsreife zulässig ist. Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen erfüllt sein. Die Erbanteile müssen fest stehen. Die Klage muss sich auf den gesamten Nachlass beziehen. Teilungsreife setzt bei einer Immobilie die Durchführung der Teilungsver-steigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG voraus. Im Rahmen der Auseinandersetzungsklage ist ein konkreter Teilungsplan vorzulegen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung des Teilungsplans. Üblicherweise werden hiermit Hilfsanträge verbunden.

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