Ehegatteninnengesellschaft und Güterstandschaukel

Eine Ehegatteninnengesellschaft ist in der Regel eine Situation in der beide Ehegatten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks jeweils Beiträge insbesondere in Form von Geld oder Dienstleistungen erbringen. In einem solchen Fall kann, wenn diese gemeinsame Tätigkeit einen im Verhältnis zur Ehe übergeordneten Zweck verfolgt, dies im Rahmen der Regelungen der §§ 705 ff. BGB, respektive der §§ 105 ff. HGB (soweit beiderseitige kaufmännische Tätigkeit entfaltet wird) bewertet werden. Sinnvoll ist dies insbesondere dann, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen angemeldet hat und der andere Ehegatte dieses durch Mitarbeit stützt. Eine Ehegatteninnengesellschaft kann vertraglich legalisiert und steuerlich im Rahmen einer gesonderten, einheitlichen Feststellung nach § 182 AO durchgeführt werden. Die Gü-terstandschaukel ist ein insbesondere steuerliches Gestaltungsmittel. Familienrechtlich wird diese so umgesetzt, dass der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten mittels Ehevertrag beendet und Gütertrennung vereinbart wird. Nach Ablauf einer Schonphase können die Eheleute dann wieder zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Steuerrechtlich führt die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes dazu, dass der Zugewinn gemäß § 1378 BGB auszugleichen ist, dies allerdings mit dem Vorteil, dass dieser Zugewinn schenkungssteuerfrei ist und damit Vermögen von einem Ehegatten zum anderen Ehegatten schenkungssteuerfrei übertragen werden kann, § 5 Abs.2 ErbStG.

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