Erbverzicht

Verwandte des Erblassers sowie sein Ehegatte, aber auch der Verlobte, können durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.
Nach dem Tod des Erblassers wird das gesetzliche Erbrecht der einzelnen gesetzlichen Erben dann so berechnet, als wäre der Verzichtende vor dem Erblasser verstorben. Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers schließt aber regelmäßig auch das gesetzliche Erbrecht von Abkömmlingen des Verzichtenden aus. Wenn dies nicht gewünscht ist, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Der Verzicht kann auch zugunsten bestimmter Personen erklärt werden. Der Erbverzicht ist dann im Zweifel unwirksam, wenn die begünstigte Person nach dem Erbfall nicht Erbe wird.

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