Grundbegriffe des internationalen Erbrechts

Die Rückverweisung (renvoi) ist eine Frage, die im internationalen Erbrecht relevant ist. Soweit ein Erbfall in- und ausländisches Erbrecht berührt, ist eine Rückverweisung zu prüfen.
So regeln Art.4 Abs.1 S.1, 25 Abs.1 EGBGB, dass für die Anwendung des Erbrechts auf die Staatsangehörigkeit des Erblas-sers abzustellen ist. War der Erblasser ein ausländischer Staatsangehöriger, so verweist das deutsche Erbrecht auf das dortige Erbrecht und zwar das dortige Kollisionsrecht. Das dortige Erbrecht kann wiederum eine sog. Rückverweisung enthalten und zwar für den Fall, dass es gerade nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt, sondern ein anderes Kriterium anwendet (beispielsweise den letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland).
Dann findet eine Rückverweisung auf deutsches Recht statt. Dies ist in Art.4 Abs.1 S.2 EGBGB geregelt. Eine der Rückverweisung entgegenstehende Alternative ist der Fall, dass das ausländische Erbrecht auf das Recht eines dritten Landes weiterverweist, beispielsweise dorthin wo eine Immobilie als Nach-lassgegenstand belegen ist, sog. Weiterverweisung.
Die Rückverweisung ist damit eine von drei Alternativen, wenn der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Entweder sein Heimatland akzeptiert die Gesamtverweisung, ausgehend von deutschem Kollisionsrecht.
Alternativ weist das Heimatland den Erbfall an ein drittes Land weiter.
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Rückverweisung des Erbfalls durch das Heimatland nach Deutschland. Deutschland nimmt regelmäßig die Rückverweisung an. Es ist dann deutsches Erbrecht anzuwenden.

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