Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei Schenkungen

Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten tritt häufig der Fall auf, dass sich Eheleute darauf einigen, dass im Fall des Versterben des ersten Ehegatten der überlebende Teil den gesamten Nachlass als Vollerbe erhält und dann in der Regel die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass durch eine solche Regelung das Recht des Überlebenden nicht eingeschränkt wird, das Vermögen zu Lebzeiten zu verbrauchen. Es ist ihm lediglich in einem engen Rechtsbereich verwehrt, sog. beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen. Liegt eine solche nicht vor, gehen die als Erben eingesetzte Kinder im Erbfall leer aus. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.10.2011, AZ IV ZR 72/11, festgehalten, dass eine Schenkung dann nicht beeinträchtigend ist, wenn der zukünftige Erblasser diese Schenkung im Hinblick auf zukunftige Pflege- und Betreuungsleistungen vornimmt.

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