Schutz des Nachlasses zwischen Erbfall und Beginn der Testamentsvollstreckung

Für den Zeitraum zwischen Erbfall mit Universalsukzessionswirkung des § 1922 BGB und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bzw. Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers lässt sich diese Schwebesituation durch eine sog. Post- bzw. Transmortale Vollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers auflösen, §§ 164 BGB. Ansonsten wäre von Seiten des Nachlassgerichts beispielsweise eine Nachlasspflegschaft nach §§ 1960 ff. BGB zu besorgen, insbesondere dann, wenn Streit über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung von Todes wegen besteht, die die Erbfolge und die Testamentsvollstreckung regelt.
In der Regel ist in einer solchen, oben benannten Vollmacht geregelt, dass diese ab dem Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Diese Vollmacht ist durch den Erblasser zu erteilen. Der Testamentsvollstrecker handelt als Bevollmächtigter des Erblassers grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Nachteilig im Rahmen dieser Übergangslösung ist, dass der Nachlass vor den Erben nicht geschützt werden kann, die Erben die Vollmacht des Testamentsvollstreckers widerrufen und die Erben neben dem Testamentsvollstrecker handeln können.

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