Was ist die Andeutungstheorie?

Die Andeutungstheorie entfaltet Aussagekraft im Rahmen der Auslegung letztwilliger Verfügungen von Todes wegen. Dort ist der Wille des Erblassers gemäß § 133 BGB festzustellen. Erster Ansatzpunkt hierfür ist der Wortlaut des beispielsweise einseitigen, handschriftlichen Testaments. Soweit der Wille des Erblassers hierdurch nicht abschließend ermittelt werden kann, dürfen im Rahmen der Auslegung auch Umstände außerhalb der letztwilligen Verfügung von Todes wegen herangezogen werden. Dies ist aber nur in Grenzen zulässig, die die Andeutungstheorie aufzeigt.
Diese Theorie besagt, dass nur solche Umstände in die Auslegung mit eingestellt werden dürfen, die sich in irgendeiner, wenn auch nur angedeuteten Form in der letztwilligen Verfügung von Todeswegen widerspiegeln. Begründet wird dies damit, dass ansonsten die Formerfordernisse an eine letztwillige Verfügung von Todes wegen ausgehöhlt werden würden.
Die Andeutungstheorie ist also nicht bereits auf der Auslegungsstufe selbst zu prüfen, sondern erst im Anschluss hieran bei der Frage, ob der mittels Auslegung ermittelte Wille auch ausreichend formwahrend geäußert worden ist.
Hierfür ist notwendig, dass dieser Wille zumindest formgültig angedeutet worden ist. Auch im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung ist die Andeutungstheorie zur Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers anwendbar. Ausnahmsweise findet die Andeutungstheorie keine Anwendung, wenn der Erblasser durch zwingende und außergewöhnliche Umstände verhindert war, seinen wirklichen Willen niederzulegen.

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