Was ist ein Änderungsvorbehalt in einem Erbvertrag?

In einem Erbvertrag lässt sich die erbvertragliche Bindungswirkung durch einen sog. Änderungsvorbehalt abschwächen. Der Erblasser kann demnach nach dem eigentlich bindenden Vertragsschluss noch eine Änderung vornehmen.
Ein solcher Änderungsvorbehalt darf nicht ohne Grenze zulässig sein. Denn ansonsten würde das Wesen des Erbvertrags ausgehöhlt werden. Es darf insbesondere keinen sog. Totalvorbehalt geben, der es dem Erblasser ermöglicht, sämtliche bin-dende Verfügungen im Sinne des § 2278 Abs.2 BGB abzuändern. Ein Änderungsvorbehalt ist demnach nur zulässig, wenn wenigstens eine bindende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift bestehen bleibt.

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