Erbt die Erbengemeinschaft auch Gesellschaftsanteile?

Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen spielt der Gesellschaftsvertrag eine erhebliche Rolle. So muss in diesem je nach Gesellschaftsform beispielsweise festgehalten werden, dass die Gesellschaft trotz des Ausscheiden eines Gesellschafter durch Tod mit dessen Erben weitergeführt wird, damit der Anteil an einer OHG oder die Komplementärstellung bei einer KG auf die Erben übergeht. Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, dass nicht die Erbengemeinschaft als Einheit in die Gesellschaft rutscht, sondern, dass jeder Miterbe anteilig seiner Erbquote Gesellschafter wird. Soweit die Erben die Gesellschaft fortführen haften sie automatisch für Alt- und Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft. Gleiches gilt im Übrigen für Gesellschaftsanteile an einer GbR, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortführung durch die Erben vorsieht.
Ein Kommanditanteil des Erblassers spaltet sich mit dem Erbfall ebenfalls in mehrere Kommanditanteile der Erben auf. Auch hier richtet sich die Größe des Anteils nach der Höhe der Erbquote.
Der Anteil an einer GmbH kann vererbt werden. Er geht zunächst auf alle Miterben in Erbgemeinschaft über. Sind laut Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Erben Nachfolgeberechtigt, wird dem in der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses Rechnung getragen, indem der Gesellschaftsanteil nur an die nachfolgeberechtigten Erben fällt. Die den Miterben durch den Anteil an der Gesellschaft zustehenden Rechte können dabei nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

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