Kann der Anteil am Erbe gepfändet werden?

Der Anteil am Erbe kann gepfändet werden. Gepfändet werden kann jedoch nicht der Anteil an einem bestimmten Nachlassgegenstand. Das Pfändungsverfahren entspricht der gängigen Pfändungsprozedur. Für die Rechtswirksamkeit der Pfändung muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch auch allen Dirttschuldnern zugestellt werden. Bei diesen handelt es sich um alle Person, die zum Nachteil des Pfandgläubigers über das Erbe verfügen können. Gemeint sind also die Miterben, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter.
Es steht dem Pfandgläubiger zu, die Auseinandersetzung zu verlangen. Bevor diese jedoch noch nicht erfolgt ist, hat er grundsätzlich jedoch kein Recht an dem gepfändeten Erbteil. Gleichzeitig wird mit der Pfändung des Erbteils, das Recht des betroffenen Erben die Auseinandersetzung zu verlangen ausgeschlossen.

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