Streitigkeiten zwischen Miterben

Der Gesetzgeber des BGB hat Auseinandersetzungsfragen zwischen Miterben nicht immer vollumfassend geregelt. Ein Graubereich in der Praxis besteht in der Situation, dass ein Miterbe selbstherrlich aus der Wohnung des Erblassers Nachlassgegenstände entfernt. Zwar mögen sich hieraus Auskunfts- und Folgeansprüchen ergeben, diese sind aber nicht sehr durchschlagend. Mit einer Entscheidung vom 08.08.2012, AZ 19 W 35/12, hat das OLG Stuttgart einer parallel anzudenkenden Rechtsschutzalternative eine Absage erteilt. Das Gericht hat einen dinglichen Arrest gemäß §§ 917 ff. ZPO als unzulässig angesehen. Mit einem solchen Arrest wäre eine vorläufige, schnelle Schutzmaßnahme denkbar gewesen.

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