Was passiert bei der Nachfolge in einem Handelsgeschäft

Natürlich stellt sich die Frage, wie sich eine Erbengemeinschaft bei der Nachfolge eines Einzelkaufmanns auswirkt. Auch hier gilt das grundsätzliche Prinzip, dass das Handelsgeschäft als Ganzes auf die Miterben übergeht. Es ergeben sich daher grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Miterben das Handelsgeschäft gemeinsam fortführen können. Zum einen können die Miterben das Handelsgeschäft in eine OHG umwandeln oder es gemeinsam als Erbengemeinschaft fortführen.
Letztere Variante hat zur Folge, dass alle Miterben unter dem Namen der Firma Rechte erwerben und Pflichten eingehen können. Soweit ein Miterbe Prokurist war, erlischt die Prokura automatisch. Einem Miterben kann folglich keine Prokura erteilt werden, solange die Erbengemeinschaft das Handelsgeschäft weiterführt. Daraus ergibt sich auch, dass die Firma zunächst durch alle Miterben gemeinsam fortgeführt wird, die Geschäftsführung in der Regel bei der Erbengemeinschaft selbst liegt. Der BGH hat zudem entschieden, dass bezüglich des Rechtsverhältnisses der Erben untereinander die Grundsätze über das Innenverhältnis der Gesellschafter einer OHG gelten sollen. Des Weiteren muss die Firma einen Namenszusatz tragen, der erkenntlich macht, dass sie von einer Erbengemeinschaft geführt wird, wenn der Name der Firma geändert wird.
Mit Fortführung des Handelsgeschäfts haften die Miterben für die Verbindlichkeiten der Firma persönlich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Erbfall stammen oder der Firma erst mit Übernahme der Geschäftsführung durch die Erbengemeinschaft entstanden sind. Unter Umständen kann im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbart werden, dass allein mit dem Nachlass für die Befriedigung der Schuld gehaftet wird. Anderes gilt bei noch minderjährigen Miterben, die unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen. Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu sehen ob, wann und wie der minderjährige haftet.

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