Welcher formellen Voraussetzung bedarf es um über seinen Anteil zu verfügen?

Das Verfügungsgeschäft als solches bedarf der notariellen Beurkundung. Wird dem Formerfordernis nicht genügt, ist die Übertragung des Erbanteils nichtig. Unter dem Verfügungsgeschäft versteht man die dingliche Übertragung des Erbanteils vom Erben auf den Erwerber. Genauer gesagt, muss der Abtretungswille des verfügenden Erben sowie der Annahmewille des Erwerbers beim Notar beurkundet werden. Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, welches dem Erwerber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die dingliche Übertragung zusichert. So ist beispielsweise der Abschluss eines Kaufvertrages ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, während die Übereignung der Kaufsache das Verfügungsgeschäft ist.
Der Grund für die Formvorschriften liegt darin, dass der Anteil, der dem Erben bei der Auseinandersetzung zustehen würde, nicht wirklich greifbar ist. Die notarielle Beurkundung stellt deshalb sicher, dass der Weg, den dieser Anteil eventuell macht, indem erneut über ihn verfügt wird, nachvollziehbar ist.
Soweit für das Verpflichtungsgeschäft auch ein Formerfordernis besteht, ist diesem ebenfalls Rechnung zu tragen. Allerdings stehen die beiden Geschäfte unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass die Nichtigkeit aufgrund des Formmangels des einen Rechtsgeschäfts grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts hat.

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