Wer darf das Vorkaufsrecht ausüben?

Grundsätzlich sind alle Miterben dazu berechtigt, dass Vorkaufsrecht auszuüben. Des Weiteren legt das Gesetz fest, dass das Vorkaufsrecht auch vererblich ist. Dementsprechend steht es auch den Erben des ursprünglichen Erben und dessen Erbeserben zu, wenn dieser zum Zeitpunkt des Vorkaufsfalls bereits verstorben ist. Ist ein betroffener Erbe noch minderjährig oder anderweitig beschränkt geschäftsfähig, müssen die gesetzlichen Vertretet eine entsprechende gerichtliche Genehmigung zur Ausübung des Vorkaufsrechts vornehmen. Ein Dritterwerber eines Erbanteils hat dagegen kein Vorkaufsrecht. Gleiches gilt für Erben die schon aus der Erbmasse befriedigt worden sind. Außerdem erlischt das Vorkaufsrecht eines Miterben nicht dadurch, dass der Käufer den Erbteil später selbst veräußern will.
Das Vorkaufsrecht steht den Miterben zudem gemeinsam zu. Soweit ein Miterbe auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet, verbleibt es den restlichen Erben. Das Vorkaufsrecht steht jedoch nur dann einem einzelnen Erben zu, wenn alle anderen Erben vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht oder dieses verwirkt haben.

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