Erbfall in der Wohlverhaltensperiode nach Insolvenz

(Zu BGH v. 10.3.2011, Az. IX ZB 168/09)
Erwirbt ein Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensperiode infolge eines Erbfalles ein Vermächtnis oder einen Pflichtteilsanspruch, muss er den Treuhänder hierüber informieren und die Hälfte des Vermächtnisses an ihn abführen. Diese Obliegenheit trifft ihn aber erst, wenn er das Vermächtnis angenommen hat. Solange keine Annahme erfolgt ist, kann ihm infolge der fehlenden Mitteilung nicht die Restschuldbefreiung versagt werden. Er steht ihm auch frei, ob er das Vermächtnis annimmt oder den Pflichtteil geltend macht, da es sich um höchstpersönliche Rechte handelt und auf den Schuldner nicht durch drohende Versagung der Restschuldbefreiung Druck ausgeübt werden dürfe. Die Gefahr, dass eine Annahme erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erklärt wird, muss hingenommen werden.

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