Erbschleicher – Strafbarkeit

Die Strafbarkeit der Erbschleicherei ist weitgehend unbekannt. Eine hochinteressante Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle vor einiger Zeit veröffentlicht. Danach wurden zwei Erbschleicher, die einen alten Menschen betreuten, wegen Untreue bestraft. Das Gericht argumentierte in der Form, dass es darlegte, dass der alte demente Mensch, der nicht mehr wusste, um was es geht, praktisch von den beiden Tätern als Werkzeug benutzt wurde. Als Werkzeug für die eigene Tat. Diese Möglichkeit ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Aus diesem Grund werden leider auch viel zu wenig Erbschleicherfälle strafrechtlich verfolgt, weil die Erbschleicher sich in relativ sicheren Situationen zu befinden glauben. Auch das ständige Argumentieren, dass Angehörige den alten Menschen nicht mögen, ihn ins Heim bringen wollen, beinhaltet ein strafbares Verhalten. Es ist oftmals empfehlenswert, im Rahmen der Strafanzeige ein Privatgutachten zur Strafbarkeit vorzulegen. Die Verbindung zu Professoren von deutschen Universitäten oder anderen Rechtsexperten, die derartige Gutachten anfertigen, stellt die Stiftung gerne her.

 

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