Kein Wiederaufleben des Vorkaufsrechtes eines Miterben

(Zu BGH v. 19.1.2011, Az. IV ZR 169/10)
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (Leitsatz). Das Vorkaufsrecht der Miterben kann nur vererbt, aber nicht veräußert werden. Wer den Anteil eines vorkaufsberechtigten Miterben schon durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erwirbt,  besitzt deswegen auch dann kein Vorkaufsrecht, wenn er später den eigentlichen Miterben beerbt.

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