Konkludente Anrechnungsbestimmung

Nach § 2315 Abs. 1 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendungen, die er vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn er diese mit der entsprechenden Bestimmung erhalten hat. Dies dient der Vermeidung einer doppelten Begünstigung. Der spätere Pflichtteil wird durch die lebzeitigen Zuwendungen nämlich gemindert. Voraussetzung dieser Anrechnungspflicht ist zum einen die freigiebige Zuwendung des späteren Erblassers. Darunter versteht man jede freiwillige und freigiebige Verschaffung eines Vorteils, insbesondere auch vollzogene Schenkungen, Schenkungsversprechen oder bezahlte Schulden. Zum anderen setzt die Anrechnungspflicht voraus, dass eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers vorhanden ist, das heißt der spätere Erblasser muss gegenüber dem Beschenkten erklären, dass die lebzeitige Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Diese Erklärung muss nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Was ist jedoch, wenn der Erblasser hierzu geschwiegen hat?

Nach § 2315 Abs. 1BGB reicht auch eine konkludente Erklärung aus. Eine konkludente Anrechnungsbestimmung im Sinne des § 2315 Abs. 1 BGB kann jedoch nicht durch ein Stillschweigen des Erblassers angenommen werden. Der Erblasser muss sich vielmehr so verhalten haben, dass der Empfänger der Zuwendung spätestens bei der Entgegennahme von einer Anrechnungsbestimmung ausgehen musste.

In einem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seinem Sohn diverse Zuwendungen zukommen lassen. Diese Zuwendungen hatte der Erblasser in einer Liste und in seinem Testament dokumentiert. Weiterhin hatte der Erblasser seinen Sohn enterbt, weshalb dem Sohn ein Pflichtteil zustand. Der Sohn machte gegen seine Mutter, die vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden war, Pflichtteilsansprüche geltend. Das OLG Köln hatte nunmehr zu entscheiden, ob sich der Sohn die Zuwendungen, die er erhalten hatte auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Dem Erblasser steht es frei, die Bestimmung, ob sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, vor oder spätestens bei der Schenkung formlos und auch stillschweigend zu treffen. Um eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung annehmen zu können, muss jedoch ein Verhalten des Erblassers feststehen, dass der Zuwendungsempfänger als Anrechnungsbestimmung deuten musste. Das OLG Köln hat im vorliegenden Fall gegen eine Anrechnungsbestimmung entschieden. Die bloße Zuwendung als solche genüge hierfür nicht. Selbst bei höheren Zuwendungen könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Erblasser eine solche Bestimmung habe treffen wollen. Auch die Tatsache, dass der Erblasser eine Liste gefertigt habe, spräche für sich noch nicht für eine Anrechnungsbestimmung. Zwar möge der Einwand der Alleinerbin richtig sein, dass der Erblasser von der Erstellung einer solchen Liste abgesehen hätte, wenn er keine Anrechnung auf den Pflichtteil des Sohnes gewollt hätte. Diese gelte jedoch nur für den Zeitpunkt der Erstellung der Liste, sage aber nichts darüber aus, ob der Erblasser den Willen zur Anrechnung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt, also spätestens bei der Zuwendung hatte und dies seinem Sohn gegenüber auch deutlich machte. Vielmehr spreche im Umkehrschluss vieles dafür, dass der Erblasser den Willen zur Anrechnung erst im Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments gefasst habe. (OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2007 – 2 W 88/07)
Vielfach ist nicht bekannt, dass eine Anrechnungsanordnung im Sinne des § 2315 BGB bereits vor oder spätestens mit der Zuwendung getroffen und bekannt gemacht werden muss. Die Anordnungsbestimmung kann nicht mehr nachgeholt werden. Der Erblasser kann die Anordnung also nicht noch nachträglich treffen, auch nicht durch letztwillige Verfügung, es sei denn er hat sich dies vorbehalten. Eine nachträgliche Anordnung ist auch dann möglich, wenn der Erblasser die Anordnungsbestimmung an Stelle einer berechtigten Pflichtteilsentziehung erklärt. Willigt der Pflichtteilsberechtigte ein, kann die Anordnungsbestimmung jedoch als teilweiser Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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