Nacherbe/ Herausgabeanspruch

Da zwischen Erbfall und Nacherbfall eine lange Zeit vergehen kann, stellt sich in der Praxis oft die Frage nach dem Bestand des verbliebenen Nachlasses. So reicht es nicht, wenn der Nacherbe pauschal auf die Herausgabe der Erbschaft klagt, vielmehr ist er verpflichtet die einzelnen Nachlassgegenstände einzeln aufzulisten und die Klage auf deren Herausgabe zu richten.

Nach § 2121 BGB ist der Nacherbe jedoch berechtigt ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände vom Vorerben herauszuverlangen. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Des Weiteren ist der Nacherbe berechtigt die Surrogate der aus dem ursprünglichen Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände herauszuverlangen.

Themen
Alle Themen anzeigen