Nachlassspaltung als erbrechtliches Gestaltungsmittel

A. Der Begriff der Nachlassspaltung
Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug stellt sich regelmäßig die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Verteilung des Nachlasses beurteilt. Grundsätzlich gilt, dass es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt. In bestimmten Fällen kann es allerdings vorkommen, dass der Erblasser über Immobilieneigentum im Ausland verfügt. Im Einzelfall ist es dann möglich, dass ausländisches Erbrecht mit dem deutschen Erbrecht jedenfalls mit Blick auf dieses Immobilieneigentum konkurriert und kollidiert. Nachlassspaltung bedeutet, dass in einem solchen Fall ausländische Regelungen den Erbfall im Hinblick auf das Immobilieneigentum gesondert regeln und der übrige Nachlass nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

B. Nachlassspaltung als Risiko und Chance
Eine solche Nachlassspaltung kann unverhofft zu einer Gefährdung des Erblasserwillens führen und zwar dann, wenn dieser zwar wirksam nach deutschem Recht testiert und die gesetzlichen Erben mittels letztwilliger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat, diese letztwillige Verfügung aber nicht den Formerfordernisses des ausländischen Rechts entspricht und damit wenigstens mit Blick auf das ausländische Immobilieneigentum als formnichtig anzusehen ist. In einem solchen Fall würde wiederum die gesetzliche Erbfolge greifen, wobei im Detail die Reichweite einer solchen Unwirksamkeit vom Einzelfall abhängt. Ein Testament und damit der Erblasserwille könnte dann mit Blick auf das ausländische Immobilieneigentum unberücksichtigt bleiben. Jeder Betroffene, der Immobilieneigentum im Ausland hat, sollte sich deshalb mit Blick auf dieses Risiko beraten lassen.

Allerdings bietet die Nachlassspaltung als Spiegelbild auch eine Gestaltungschance und zwar in dem Fall, dass das konkurrierende, ausländische Recht keinen Pflichtteilsanspruch kennt. Dann ist es denkbar, dass der Erblasser den nach deutschem Recht weiter bestehenden Pflichtteilsanspruch dadurch wirtschaftlich schmälert, dass er Vermögen in ausländisches Immobilieneigentum anlegt. Dieses Immobilieneigentum findet abhängig vom Einzelfall dann nicht Berücksichtigung bei Errechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn es nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Dieses Gestaltungsmittel soll nachfolgend Grundlage der weiteren Ausführungen sein.

C. Rechtsprechung zur Nachlassspaltung
Versucht man die Nachlassspaltung als Rechtsinstitut darzustellen, so ist auffällig, dass hierzu weder umfangreiche Literatur, noch Rechtsprechung existiert. Die gesetzlichen Regelung sind knapp und allgemein gehalten. Deshalb werden nachfolgend wichtige Kernaussagen einzelner Gerichtsentscheidungen vorgestellt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1993 (NJW 1993, 1920):
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dieser Entscheidung mit dem Verhältnis von Nachlassspaltung und Pflichtteilsanspruch auseinandergesetzt. In dem Klageverfahren werden Ansprüche in Bezug auf Immobilieneigentum des Erblassers in Florida, USA geltend gemacht.
In seiner Entscheidung verweist das Gericht auf eine Ausgangsentscheidung des BGH (BGHZ 9, 151) in der bereits diese Sachlage diskutiert wurde. Demnach gilt nach Art.25 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht, sodass auch ein Pflichtteilsanspruch besteht. Allerdings führt die Regelung des Art.3 Abs.3 EGBGB dazu, dass für Immobilieneigentum in den USA ausnahmsweise im Rahmen der Nachlassspaltung floridianischem Recht. Damit sind die dortigen Grundstücke bei der Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs außen vor.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 21.07.1997 (ZERB 2004, 157):
Das Gericht hat geprüft, inwieweit ein privatschriftliches Testament eines Erblassers wirksam ist und wie weit die Erbeinsetzung und gleichzeitige Enterbung seiner drei Kinder reicht. Tragend für die Entscheidung des OLG Zweibrücken waren folgende Überlegungen.
Gemäß Art.25 Abs.1 EGBGB bestimmt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Demnach ist wie oben erwähnt die Staatsangehörigkeit maßgeblich. Hiervon gilt allerdings nach Art.3 Abs.3 EGBGB eine Ausnahme für solche Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird (Beispiel Deutschland), und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Regeln unterliegen (Beispiel USA).
In Bezug auf Immobilieneigentum in Spanien hat das Gericht festgestellt, dass es beim deutschen Erbrecht bleibt, da Art.9 Nr.8 S.1 des 4. Kapitels des Código Civil keine konkurrierende Regelung enthält, die dem spanischen Erbrecht den Vorrang vor dem Personalstatut des deutschen Rechts einräumt.
Anders beurteilt das Gericht die Rechtslage in Bezug auf ein Grundstück in den USA, da sich nach dem Recht wohl sämtlicher amerikanischer Bundesstaaten die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass nach dem Recht des Landes richtet, in dem sich die Immobilie befindet. Die Erbfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen in den USA richtet sich demnach, nach dem dortigen Recht. Im übrigen gilt deutsches Erbrecht.
Für eine Nachlassspaltung sind demnach zwei Voraussetzungen zuvorderst maßgeblich:
Immobilieneigentum in einem Staat dessen Staatsangehöriger der Erblasser nicht ist
dieser Staat räumt dem eigenen Erbrecht einen Vorrang mit Blick auf die Vererbung von Immobilieneigentum ein (hier nicht in Spanien, so aber in den USA)
Kernaussage der Gerichtsentscheidung ist darüber hinaus, dass eine solche Nachlassspaltung nicht etwa zu einer (Gesamt)Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung führt, wenn die Formerfordernisse beispielsweise des ausländischen Rechts nicht eingehalten sind. Die Nichtigkeit des Testaments ist vielmehr für die jeweiligen Nachlassteile getrennt zu bewerten. Das OLG Zweibrücken hat die letztwillige Verfügung demnach bezüglich des deutschen Nachlassteils als wirksam angesehen und zwar mit der Folge der gewillkürten (im Testament festgelegten) Erbfolge. Das Immobilieneigentum in den USA soll dagegen der gesetzlichen Erbfolge unterliegen, da diesbezüglich das Testament als nichtig anzusehen ist.

Die Entscheidung des OLG Celle vom 31.07.2002 (ZEV 2003, 165):
Das Gericht fasst zwei Grundsätze, die in der oben genannten Entscheidungen angesprochen sind, nochmals zusammen.
Insbesondere bei Grundstücken in Florida, USA kann im Verhältnis zwischen ausländischem und deutschem Erbrecht gemäß Art.3 Abs.3, 25 EGBGB Nachlassspaltung eintreten. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist in Bezug auf die jeweiligen Nachlassteile getrennt zu bewerten.

Die Entscheidung des OLG Celle vom 08.05.2003 (FamRZ 2003, 1876):
Auch das OLG Celle hatte einen vergleichbaren Fall mit einem Grundstück in Florida, USA zu entscheiden. Die erste Kernaussage des Gerichts orientiert sich an den bereits dargestellten Grundsätzen und stellt fest, dass bei einem solchen Grundstück im Rahmen der Art.3 Abs.3, 25 EGBGB eine Nachlassspaltung erfolgt und die ausländische Immobilie bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht mit berücksichtigt werden muss.
Im Fortgang der Entscheidung hat das OLG Celle die Folge der oben dargestellten getrennt zu beurteilenden Nichtigkeit eines Testaments bewertet. Diese letztwillige Verfügung wird nach deutschem Recht als wirksam anerkannt, nach floridianischem Recht (ein handschriftliches Testament ohne Zeugen genügt nach dieser Rechtsordnung nicht, es sind zwei Zeugen erforderlich) bleibt sie nichtig. Daraus folgt in dem zu entscheidenden Sachverhalt das Ergebnis, dass der Pflichtteilsberechtigte als nach ausländischem Recht gesetzlicher Erbe insgesamt mehr erhält, als ihm zustünde, wenn er entsprechend dem Willen des Erblassers in Bezug auf den gesamten Nachlass pflichtteilsberechtigt ist.
Dieses Ergebnis, das das Institut der Nachlassspaltung als Risikofaktor bestätigt, soll nach Aussage des Gerichts insbesondere nicht durch das internationalprivatrechtliche Institut der Anpassung oder Angleichung zugunsten des Erblasserwillens abgeändert werden.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.11.2004 (AZ 1 Z BR 074/04, 1 BR 74/04):
In dieser Entscheidung hat das Gericht bestätigt, dass beispielsweise Grundstücke in Florida, USA der Nachlassspaltung unterliegen. Zwar wird die Erblasserin, die in einem handschriftlichen Testament ihre Verwandten eingesetzt hatte, nach deutschem Recht beerbt. Aus Art.3 Abs.3 EGBGB ergibt sich im Rahmen einer Durchbrechung des sog. internationalen Entscheidungseinklangs eine Nachlassspaltung, wenn der Belegenheitsstaat (in dem sich die Immobilie befindet, hier also Florida) die dort befindlichen Nachlassgegenstände besonderen Vorschriften unterwirft. In diesem Fall gelangt die lex rei sitae (sog. Belegenheitsprinzip) zur Anwendung. Das Gericht stellt im Rahmen seiner Prüfung im Ergebnis fest, dass das floridianische Erbrecht eine solche Sondervorschrift enthält und deshalb eine Nachlassspaltung eingetreten ist.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt das Bayerische Oberste Landesgericht bei einer Prüfung bezüglich mehrerer Grundstücke in Marokko. Diese werden gemäß Art.25 EGBGB nach deutschem Erbrecht vererbt. Das folgert das Gericht aus Art.217 bis 242 des Gesetzbuches über den Personenstand, Dahir Nr. 1-58-112 vom 03.04.1958, der Moudawana, in dem das marokkanische materielle Erbrecht geregelt ist. Dort gibt es keine spezielle Konkurrenznorm für unbewegliches Vermögen.

Die Entscheidung des BGH vom 07.07.2004 (NJW 2004, 3558):
In dieser relativ aktuellen Entscheidung setzt sich der BGH mit dem oben dargestellten Urteil des OLG Celle auseinander und kommt zu folgenden abweichenden Ergebnissen in Bezug auf die Wirksamkeit des Testaments auch nach floridianischem Recht. Das Gericht begründet das wie folgt.
Gemäß Art.1 Abs.1 Buchst. B des Haager Testamentsformübereinkommens (TestÜbk) vom 05.10.1961 in Verbindung mit §§ 2231 Nr.2, 2247 BGB ist das handschriftliche Testament unabhängig von der Zweizeugenvoraussetzung des ausländischen Erbrechts wirksam. Zwar liegt eine Nachlassspaltung nach Art.3 Abs.3, 25 EGBGB vor.
Der BGH hat aber erkannt, dass das Erbrecht Floridas ein nach deutschem Recht wirksames Testament (eine letztwillige Verfügung des Heimatlandes des Erblassers) grundsätzlich ausreichen lässt. Das folgt aus Chapter 732.502 (1) und (2) des Florida Probate Code. Andererseits gilt diese das deutsche Recht begünstigende Regelung gerade nicht für ein wie hier handschriftliches Testament. Jedoch hilft über dieses Problem Art.1 Abs.1 Buchst. B TestÜbk hinweg, der die ausländische Rechtsvorschrift insoweit verdrängt und ergänzt. Das Abkommen löst generell die Formfrage des Erbstatuts mit der Folge, dass für die Frage der Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung die Vorschriften des Heimatlandes des Erblassers gelten. Unabhängig hiervon sieht der BGH allerdings in der Praxis Durchsetzungsschwierigkeiten im Ausland.

D. Zusammenfassung
Wie der Interessierte anhand der obigen Ausführungen erkennen kann, bietet das Institut der Nachlassspaltung sowohl Risiken, als auch Chancen. Eine juristische Beratung erscheint unabdingbar, wobei Rechtsrat bei in- und ausländischen Rechtsanwälten gesucht werden sollte. Das Institut für internationales Erbrecht gibt dem Interessierte hierbei Hilfestellungen, die immer dort erforderlich sind, wenn ein potentieller Erblasser bereits über Immobilieneigentum im Ausland verfügt, ein Interessierter einen entsprechenden Erwerb avisiert oder gar ein Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich verringert werden soll.

Hierbei sind einzelne Rechtsfragen zu berücksichtigen, die an dieser Stelle nochmals anhand einer Checkliste zusammengefasst werden sollen.

Welche Nationalität hat der potentielle Erblasser?
Verfügt er über Immobilieneigentum im Ausland oder will er solches erwerben?
Hat der ausländische Staat eine Erbrechtsordnung in der für Immobilieneigentum Sondervorschriften bestehen, wonach für Immobilieneigentum das Erbrecht gilt, in dessen Staat das unbewegliche Vermögen liegt?
Will der potentielle Erblasser gesetzliche Erbfolge gelten lassen oder die Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung regeln?
Welche Art einer letztwilligen Verfügung kommt in Betracht (Testament, Erbvertrag, Ehegattentestament)?
Welche Formvorschriften sind hierfür nach deutschem und ausländischem Recht einzuhalten?
Welche besonderen Regelungen kennt das ausländische Erbrecht bzw. ist diesem Recht das deutsche Pflichtteilsrecht bekannt?

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