Ist der Pflichtteilsverzicht immer mit einem Erbverzicht verbunden?

Der Pflichtteilsverzicht kann entweder als isolierter Pflichtteilsverzicht oder gemeinsam mit einem Erbverzicht erklärt werden.
Wird ein Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt, wird nach dem Erbfall die gesetzliche Erbfolge so ermittelt, als wäre der Verzichtende vor dem Erblasser verstorben. Er wird weder gesetzlicher Erbe noch ist er pflichtteilsberechtigt. Dafür erhöhen sich die Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben.
Bei einem isolierten Pflichtteilsverzicht kann der Verzichtende dagegen gesetzlicher Erbe werden, er gibt nur seinen Pflichtteilsanspruch auf. Der Erblasser erhält dadurch die Möglichkeit, frei durch Testament über sein Vermögen zu bestimmen, der Verzichtende bleibt aber erbberechtigt, wenn der Erblasser von seiner Freiheit keinen Gebrauch macht. Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich nicht zugunsten der übrigen gesetzlichen Erben aus.

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