Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

(Zu BGH v. 19.1.2011, Az. IV ZR /10)
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass auch ein behinderter Sozialleistungsbezieher grundsätzlich wirksam einen Pflichtteilsverzicht erklären kann.
Dies war bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hintergrund ist, dass der Sozialversicherungsträger einen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich auf sich überleiten kann. Aber auch wenn der Verzicht den Sozialversicherungsträger benachteiligt, ist er nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Pflichtteilsverzicht stellt prinzipiell ein zulässiges erbrechtliches Gestaltungsmittel dar und ist insoweit auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Eine Benachteiligung behinderter Sozialhilfeempfänger müsste deswegen durch besondere Gründe gerechtfertigt sein oder bedürfte einer besonderen gesetzlichen Anordnung. Das sozialrechtliche Nachranggebot kann die Sittenwidrigkeit nicht begründen, weil dieses gerade zugunsten behinderter Kinder vielfältige Durchbrechungen enthält und damit die anfallenden Kosten in weiten Teilen der Allgemeinheit aufbürdet.

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