Schenkung des Vorerben: Zustimmungspflicht des Nach-Nacherben

(Zu OLG Zweibrücken v. 12.1.2011, Az. 3 W 395/10)
Damit eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben wirksam wird, müssen sowohl der Nacherbe als auch der Nach-Nacherbe zustimmen.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau als befreite Vorerben, seine Kinder als Nacherben und deren Abkömmlinge als weitere Nacherben eingesetzt. Nach seinem Tod schenkte die Witwe einem Kind ein Grundstück. Der Eigentumsumschreibung stimmten die übrigen Kinder als Nacherben zu. Das Grundbuchamt verweigerte aber die Umschreibung, da die Zustimmung der Enkelkinder als weitere Nacherben fehlte. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Anders als bei Ersatznacherben sind Nach-Nacherben neben den Nacherben zu Erben berufen und müssen deswegen in unentgeltliche Verfügungen des Vorerben gem. § 2113 BGB einwilligen.

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