Auslegung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten

Gemeinschaftliche Ehegattentestamente entfalten nach dem Tod des ersten Ehepartners für den überlebenden Teil eine Bindungswirkung, die mit einem Erbvertrag vergleichbar ist. Dann kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern und z. B. einen anderen Erben benennen. Es bleibt bei der sog. Schlusserbeneinsetzung des Ehegattentestamentes. Das setzt bei gemeinschaftliche Ehegattentestamenten aber voraus, dass die gemeinsame Einsetzung des / der Schlusserben für beide Eheleute eine sog. wechselbezügliche Verfügung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn beide Eheleute die eigene Erbeinsetzung für den ersten Erbfall auf die weitere Schlusserbeneinsetzung ausrichten und hiervon abhängig machen. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 15.04.2011, AZ 7 U 230/09, allerdings festgehalten, dass eine solche Wechselbezüglichkeit dann nicht vorliegt, wenn der eine Ehegatte seine Kinder aus erster Ehe als Schlusserben für sich einsetzt, da diese ihm noch näher stehen, als der zweite Ehepartner. Verstirbt also der zweite Ehepartner, so kann der überlebende Teil neu testieren.

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