Bindungswirkung von Ehegattentestamenten bei Geschäftsunfähigkeit

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 01.08.2012, AZ I-15 W 266/12, auf ein Praxisproblem bei Ehegattentestamenten hingewiesen. Legen sich Ehegatten im Rahmen von sog. wechselbezüglichen Verfügungen auf bestimmte Regelungen in einem Ehegattentestament fest, zum Beispiel wechselseitige Alleinerbeneinsetzung und das Einsetzen von Schlusserben, so kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder Ehepartner das Ehegattentestament mittels Widerruf rückgängig machen. Hierzu müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Ein Problem kann dann auftreten, wenn der Widerrufsgegner nicht mehr geschäftsfähig ist. Das OLG Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass der Ehemann gegenüber der geschäftsunfähigen Ehefrau das Ehegattentestament nicht mehr zurücknehmen kann. Hintergrund hierfür war im konkreten Fall, dass das Testament in amtlicher Verwahrung lag und diese Verwahrung nur durch beide Ehegatten aufgehoben werden kann. Hätten die Ehegatten das Testament nicht in amtliche Verwahrung gegeben, hätte ohne weiteres ein Widerruf erfolgen können.

Themen
Alle Themen anzeigen