Das eigenhändige Testament

Ein eigenhändiges Testament kann errichtet werden, indem der Testierende handschriftlich vollständig seinen letzten Willen niederschreibt und die Erklärung anschließend unterschreibt. Ein Testament, das am Computer verfasst und nur handschriftlich unterschrieben ist, wäre deswegen unwirksam. Ein Dritter darf dem Testierenden soweit Hilfe leisten, als der Testierende dadurch nicht die Herrschaft über den Schreibvorgang verliert. Er kann also einem stark geschwächten Erblasser die Hand stützen, aber er darf sie nicht führen.

Anforderungen an die Unterschrift
Das Testament sollte mit dem vollständigen Namen, also Vor- und Nachname, unterschrieben werden. Wenn sich aus der Unterschrift aber auch ohne diese Angaben eindeutig die Identität des Testierenden ergibt, ist das Testament aber auch ohne Namensangabe wirksam. Außerdem muss die Unterschrift das Testament abschließen, sodass Ergänzungen, die von der Unterschrift nicht mehr gedeckt sind („P.S.“), unwirksam sind.

Welche zusätzlichen Angaben müssen enthalten sein?
Neben der Unterschrift sollte das Testament auch den Ort und das Datum der Errichtung angeben. Fehlen diese Angaben, kann das Testament zwar trotzdem wirksam sein. Wenn aber mehrere Testamente vorhanden sind und Ort und Zeit der Errichtung nicht auf andere Weise eindeutig bestimmt werden können, ist das undatierte Testament unwirksam.
Eine besondere Bezeichnung  des Schriftstücks als „Testament“ oder „Letzter Wille“ ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten, auf andere Weise deutlich wird.

Vorteile des eigenhändigen Testaments
Das eigenhändige Testament ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Testamentserrichtung, bei der keine Kosten entstehen. Es bietet sich daher für rechtlich unkomplizierte Verfügungen an und erlaubt auch eine schnelle Reaktion auf veränderte Umstände. Vor einem Verlust oder einer Verfälschung des Testaments kann sich der Testierende schützen, indem er das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gibt.  Anders als das öffentliche Testament bleibt es aber bei einer Rücknahme aus der Verwahrung wirksam.

Nachteile des eigenhändigen Testaments
Ein eigenhändiges Testament wird oft ohne rechtliche Beratung abgefasst. Deswegen besteht zum einen eine erhöhte Gefahr, dass es wegen einem Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften nichtig ist. Bei einem eigenhändigen Testament stellen sich nach dem Tod des Erblassers außerdem auch oft Auslegungsschwierigkeiten, weil nicht ganz klar ist, was der Erblasser mit manchen Formulierungen ausdrücken wollte. Die Beratung durch einen Notar bei der Testamentserrichtung kann den Erblasser auch auf übersehene, regelungsbedürftige Fragen aufmerksam machen oder vor unerwünschten Folgen seiner Verfügung bewahren. Dem stehen andererseits die höheren Kosten gegenüber.

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