Die Errichtung eines öffentlichen Testament vor dem Notar

Ein öffentliches Testament wird vor dem Notar errichtet. Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen erklären und das Testament durch den Notar niederschreiben lassen. Er kann aber auch dem Notar eine offene oder eine verschlossene Schrift übergeben und dabei erklären, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Einschränkungen gelten für Minderjährige und Leseunkundige.
Der Notar fertigt über die Testamentserrichtung oder Übergabe eine Niederschrift an. Diese wird  dem Testierenden vorgelesen und muss von ihm genehmigt sowie unterschrieben werden. Auch der Notar unterschreibt die Niederschrift und veranlasst unverzüglich die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht.
Der Erblasser kann das Testament jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Allerdings gilt es damit als widerrufen und verliert somit seine Wirksamkeit.

Vorteile des öffentlichen Testaments
Das öffentliche Testament und das handschriftliche Testament sind zwar rechtlich gleichwertig. Da allerdings das öffentliche Testament immer amtlich verwahrt wird, ist es vor späteren Verfälschungen oder einem Verlust besonders gut geschützt.  Der Notar muss außerdem den Erblasser bei der Errichtung des Testaments beraten und belehren. Fehler, die zu einer Nichtigkeit des Testaments führen würden, können dadurch besser vermieden werden. Außerdem vergewissert sich der Notar z.B. auch über die Testierfähigkeit des Erblassers und muss Zweifel daran in die Niederschrift aufnehmen. Dadurch kann unter Umständen die spätere Anfechtung des Testaments erschwert werden.
Im Regelfall genügt das öffentliche Testament zusammen mit einer Niederschrift über die Testamentseröffnung für eine Umschreibung des Grundbuches. Bei einem handschriftlichen Testament müsste stattdessen ein Erbschein beantragt werden.

Nachteil des öffentlichen Testaments
Der wesentliche Nachteil des öffentlichen Testaments liegt in den höheren Kosten. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes fallen keine Notargebühren an.

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