Testamentsformen

Ein Testament ist nichtig, wenn es den gesetzlichen Formvorschriften nicht entspricht. Dabei sind verschiedene Differenzierungen zu beachten:

1) Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament
Im Normalfall wird ein Testament durch eine Person errichtet, die darin bestimmt, was mit ihrem Vermögen im Falle ihres Todes geschehen soll. Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es aber auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes. Dabei verfügt zwar ebenfalls jeder Partner nur einseitig über sein Vermögen, die Verfügungen stehen aber in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, der z.B. oft durch eine Errichtung in einer gemeinsamen Urkunde zum Ausdruck kommt. Für die Voraussetzungen und Wirkungen eines gemeinschaftlichen Testamentes gelten deswegen besondere Regeln.

2) Ordentliche Testamente und Nottestamente
Im deutschen Recht kann ein Testament normalerweise entweder in Form eines öffentlichen Testamentes vor dem Notar oder durch ein eigenhändiges Testament errichtet werden. Diese Testamentsformen bezeichnet man als ordentliche Testamente. Daneben gibt es noch das Seetestament(§§ 2251 f. BGB), das Nottestament vor dem Bürgermeister (§§ 2249 f. BGB) und das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB). Dabei handelt es sich um Nottestamente. Diese Testamentsformen stehen nur dann zur Verfügung, wenn ein ordentliches Testament nicht errichtet werden kann, insbesondere bei einer nahen Todesgefahr. Im Unterschied zu ordentlichen Testamenten verlieren Nottestamente deswegen ihre Wirksamkeit, wenn der Testierende drei Monate nach der Errichtung und dem Wegfall der Notlage noch lebt.

3) Erbvertrag
Der Erbvertrag ist kein Testament, weil er nicht einseitig errichtet wird, sondern durch Vertrag zwischen zwei Personen zustande kommt. Ein Erbvertrag schränkt die Freiheit des Erblassers, frei durch Testament über sein Vermögen zu verfügen, für die Zukunft stark ein und unterliegt deswegen besonders strengen Formvorschriften.

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