Wann kann ein Testament angefochten werden?

Nach dem Tod des Erblassers kann ein Testament durch eine Anfechtung beseitigt werden. Dies ist möglich, wenn ein gesetzlich vorgesehener Anfechtungsgrund besteht.
Eine Anfechtung kommt aus folgenden Gründen in Betracht:

– Irrtum des Erblassers bei der Testamentsabfassung:
Der Erblasser irrte sich bei der Abfassung des Testamentes über den Inhalt seiner Erklärung oder er wollte überhaupt eigentlich gar keine Erklärung dieses Inhalts abgaben (Beispiel: Verschreiben). Zur Anfechtung berechtigt ein derartiger Irrtum, wenn der Erblasser voraussichtlich ein Testament dieses Inhalts nicht verfasst hätte, wenn er die wahre Sachlage erkannt hätte.
Eine Anfechtung ist grundsätzlich aber auch dann möglich, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testamentes von bestimmten Umständen oder zukünftigen Entwicklungen ausgegangen ist, die sich tatsächlich als unzutreffend herausstellen. Wenn diese irrtümlich angenommenen Umstände für den Erblasser so wichtig waren, dass er ohne diese die Verfügung nicht getroffen hätte, kommt eine Anfechtung des Testamentes in Betracht.

– Errichtung des Testamentes unter dem Einfluss einer Drohung:
Wenn der Erblasser das Testament mit dem besagten Inhalt verfasst hat, weil er sich durch eine widerrechtliche Drohung dazu gezwungen sah, ist anfechtbar. Dabei muss die Drohung nicht von demjenigen ausgegangen sein, der durch das Testament begünstigt wird.

– Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten:
Eine Anfechtung kann auch darauf gestützt sein, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testamentes eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat, die in diesem Zeitpunkt entweder noch nicht geboren war oder von der der Erblasser noch nichts wusste. In diesem Fall wird grundsätzlich vermutet, dass der Erblasser das Testament nicht mit diesem Inhalt errichtet hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Wenn dagegen deutlich ist, dass der Erblasser das Testament trotzdem errichtet hätte, kann es nicht angefochten werden.

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