Wie wird ein Testament angefochten?

Ein Anfechtungsberechtigter kann ein Testament innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfechtungsgrund erfahren hat, anfechten. Je nach Inhalt des Testaments ist die Anfechtungserklärung entweder gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber demjenigen, der durch das Testament begünstigt wird, abzugeben:

Gegenüber dem Nachlassgericht ist ein Testament anzufechten, wenn es die Einsetzung eines Erben, den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge, die Anordnung einer Auflage oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung enthält oder wenn es eine Verfügung mit derartigem Inhalt aufhebt. Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung, die schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abzugeben ist und die erkennen lässt, auf welche Verfügung von Todes wegen sie sich bezieht und dass diese angefochten werden soll. Auch der Grund der Anfechtung sollte genannt werden. Werden nachträglich weitere Anfechtungsgründe bekannt, können diese zwar nicht mehr die Wirksamkeit der bereits erfolgten Anfechtung beeinflussen; bleibt diese jedoch erfolglos, ist unter Umständen ein erneuter Anfechtungsversuch wegen der später bekannt gewordenen Umstände möglich.

In allen anderen Fällen ist das Testament gegenüber demjenigen, der durch das Testament begünstigt ist, anzufechten. Dies betrifft vor allem Testamente, in denen Vermächtnisse angeordnet oder aufgehoben wurden oder die eine Teilungsanordnung enthalten.

– Daraus folgt, dass ein Testament, das z.B. sowohl eine Erbeinsetzung als auch ein Vermächtnis enthält, sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtsnehmer anzufechten ist.

Themen
Alle Themen anzeigen