Testamentsrücknahme – Geschäftsfähigkeit

Die Rückgabe aus der amtlichen Verwaltung nach § 2256 II und III BGB bzw. das Rückgabeverlangen ist keine Willenserklärung, jedoch verlangt diese Erklärung eine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens. Wenn der eine Ehegatte nicht mehr geschäftsfähig ist, kann der andere ein gemeinschaftliches Testament auch nicht mehr alleine aus der amtlichen Verwahrung entnehmen. Er kann nur dem formgerechten Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügungen gemäß § 2271 I 1 und § 2296 II BGB in der Form erklären, dass die Erklärungen bzw. der Widerruf notariell beurkundet wird, so auch OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2012, Az. I – 15 W 226/ 12.

 

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