Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet folgende Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung.
Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2003, 2204 BGB:
Diese ist der gesetzliche Regelfall und liegt vor, wenn nichts anderes in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen geregelt ist. Dann ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung auszuführen und die Auseinandersetzung des Nachlasses im Verhältnis zu den Miterben durchzuführen. Auf die §§ 2203, 2204 BGB wird verwiesen. Soweit keine abweichende Regelung des Erblassers vorliegt, hält sich der Testamentsvollstrecker an die gesetzlichen Vorschriften, §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff., 752, 755 ff. BGB. Der Testamentsvoll-strecker erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten. Nicht teilbare Sachen werden veräußert und zwar entweder nach den Vorschriften des Pfandverkaufs bei Mobilien oder den Vorschriften der Zwangsversteigerung bei Immobilien (Teilungsversteigerung). Ein freihändiger Verkauf ist in beiden Fällen zulässig. Die Ab-wicklungsvollstreckung endet mit der vollständigen Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses automatisch.
Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 S.1 HS 1 BGB:
Dort liegt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, den Nachlass zu verwalten. Eine solche Verwaltungsvollstreckung muss ausdrücklich angeordnet werden. Ansonsten ist eine Abwicklungsvollstreckung anzunehmen. Typische Fälle der Verwaltungsvollstreckung sind die Verwaltung des Nachlasses für minderjährige Erben bis zum Eintritt deren Volljährigkeit, die Verhinderung des Zugriffs von sog. Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (§ 2214 BGB), die Verwaltung des Nachlass für einen behinderten Erben oder die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB.
Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S.1 HS 2 BGB:
Die Dauertestamentsvollstreckung kombiniert Abwicklungs- und bloße Verwaltungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat zuerst die Anordnungen des Erblassers durchzuführen und verwaltet im Anschluss hieran den Nachlass. Die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben führt, anders als bei der Abwick-lungsvollstreckung, nicht zur automatischen Beendigung der Testamentsvollstreckung. Das heißt, dass Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung aneinander gekoppelt sind. Der Erblasser kann für diese Art der Testamentsvollstreckung eine zeitliche Grenze vorsehen. Ist dies nicht erfolgt, so gilt die zeitliche Grenze von 30 Jahren. Auf § 2210 S.1 BGB wird hingewiesen. Eine hiervon abweichende Regelung lässt § 2210 S.2 BGB zu, wonach das Ende der Testamentsvollstreckung an den Tod des Erben, den Tod des Erben oder den Eintritt eines anderen Ereignisses einer der beiden genannten Personen geknüpft ist.
Vermächtnisvollstreckung gemäß § 2223 BGB:
In Abgrenzung hiervon liegt eine Vermächtnisvollstreckung dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker damit beauftragt ist, eine dem Vermächtnisnehmer auferlegte Beschwerung zu überwachen. Diese Sorgetragung kann zum Beispiel ein Untervermächtnis, eine Auflage oder ein Nachvermächtnis betreffen. Es ist auch denkbar, dass der Erblasser einen bestimmten Vermächtnisgegenstand der Verwaltungsvollstreckung unterwirft. Dies ist dann aber ein Fall des § 2209 S.1 HS 1 BGB und kein Fall des § 2223 BGB. Mit Erledigung der zugewiesenen Aufgabe endet die Vermächtnisvollstreckung.
Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB:
Die Nacherbenvollstreckung dient dazu, die Rechte und Pflich-ten des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu verfolgen. Dies ist also keine Beschwerung des Vorerben, sondern nur eine Absicherung des Nacherben während der Vorerb-schaftsphase. Der Nachlasstestamentsvollstrecker verfügt über die Rechte und Pflichten, die dem Nacherben grundsätzlich gegenüber dem Vorerben zustehen.
Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis gemäß § 2208 BGB:
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker in seinen Befugnissen beschränken. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Verwaltung des Nachlasses nur auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, beispielsweise eine Immobilie, beschränkt wird.

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