Risiken bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

Das OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 23.10.2012, AZ 3 W 120/12, eine Aussage zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht getroffen. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Erblasser im Testament die Person des Testamentsvollstreckers nennt oder anordnet, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählt. Dies kann auch für die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers gelten. Im dortigen Fall hatte der ursprüngliche Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt. Im Testament war dann geregelt, dass das Nachlassgericht den Ersatztestamentsvollstrecker ernennen soll. Das Nachlassgericht hat dies aber abgelehnt. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass damit die Testamentsvollstrecker insgesamt beendet ist. Hintergrund war, dass die Testamentsvollstreckung über den Miterbenanteil eines gesetzlich Betreuten angeordnet war und das Nachlassgericht diese Beschränkung der gesetzlichen Betreuung verhindern wollte. Hierdurch wurde der Wille des Erblassers massiv beeinträchtigt.

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