Unwirksame notarielle Testamente

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.10.2012, AZ IV ZB 14/12, eine Aussage getroffen, die zahlreiche notarielle Testamente betreffen dürfte. Häufig gehen Personen zu einem Notar, um ein möglichst gut abgesichertes Testament zu erstellen. Dass gerade die Mitwirkung des Notars zu einem Sonderrisiko führen kann, war bisher nicht bekannt. Dies zeigt sich in dem durch den BGH besprochenen Fall. Dort wurde die Klausel aufgenommen, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll. Diese Klausel verstößt allerdings gegen das Verbot der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zu Gunsten des Notars nach § 7 Nr.1 BeurkG. Damit ist die Klausel unwirksam.

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