Wie kann durch Testamentsvollstreckung der Nachlass vor Gläubigern des Erben geschützt werden?

Ein großer Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass der Erblasser auf diese Weise die Zerschlagung des Nachlassvermögens wegen Schulden einzelner Erben verhindern kann. Soweit der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, können Gläubiger eines Erben auf diesen nicht zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten zugreifen. Auch die Zwangsvollstreckung in Erträge des Nachlasses wie z.B. Zinsen ist weitgehend ausgeschlossen, da auch diese der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Die Gläubiger des Erben können sich entweder aus dem Privatvermögen des Erben befriedigen oder Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker pfänden, soweit solche bestehen. Zum Beispiel steht dem Erben ein Anspruch auf Überlassung von Nachlassgegenständen zu, der der Testamentsvollstrecker für seine Amtsführung nicht mehr benötigt. Dieser Anspruch kann gepfändet werden.
Bei einem Miterben können Gläubiger grundsätzlich auch den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft pfänden. Wenn allerdings Dauertestamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass angeordnet worden ist, ist die Auseinandersetzung bis zum festgesetzten Ende der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Der Erblasser kann also auf diese Weise u.U. 30 Jahre lang einen Zugriff von Eigengläubigern von Erben auf den Nachlass verhindern.

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