Wie muss der Testamentsvollstrecker das Vermögen anlegen?

Der Testamentsvollstrecker ist zur „ordnungsgemäßen Verwaltung“ des Nachlasses verpflichtet. Weitgehend verboten sind ihm nur unentgeltliche Verfügungen über das Nachlassvermögens. Sofern der Erblasser nicht konkrete Vorgaben für die Anlage des Vermögens getroffen hat, steht dem Testamentsvollstrecker daher ein weiter Ermessensspielraum bei der Vermögensanlage zu.
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es aber, das Nachlassvermögen zu erhalten und zu vermehren.  Vor diesem Hintergrund muss der Testamentsvollstrecker das Vermögen so verwalten, dass Verluste nach Möglichkeit vermieden werden. Aufgrund des ihm zustehenden Ermessensspielraums ist der Testamentsvollstrecker aber vor allem nicht von Haus aus auf bestimmte, „sichere“ Anlageformen festgelegt. Anlagen mit hohem Risiko dürfen aber dann nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens betreffen, sodass der Bestand des Nachlasses insgesamt auch bei einem Scheitern des Geschäftes nicht gefährdet wird. Grundsätzlich ist daher eine breite Streuung der Vermögensanlagen angezeigt.

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