Testierfähigkeit – vaskuläre Demenz

Bei einer vaskulären Demenz ist in der Regel eine erheblich schwankende Sympthomatik gegeben. Es ändern sich Zustände, in denen Einsichtsfähigkeit, Wille und Entschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben sind und es gibt Zustände, bei denen sie nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht geht bei solchen Fällen allerdings, wenn nicht andere Tatsachen vorliegen, von einer Testierfähigkeit aus, auch wenn Demenz vorliegt.

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