Zur Pflichtteilsberechtigung entfernterer Abkömmlinge

(BGH v. 13.04.2011; Az. IV ZR 204/09)
Wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen näheren Abkömmling enterbt hat, sind nachrangige Abkömmlinge zu gesetzlichen Erben berufen. Der BGH hat sich insoweit der Ansicht des Reichsgerichtes angeschlossen. Das Erbrecht nachrangiger Abkömmlinge ist bei einer Enterbung näherer Abkömmlinge durch Testament also ebenso zu beurteilen wie bei einem Vorversterben, einem beschränkten Erbverzicht, einer Erbunwürdigkeitserklärung oder einer Erbausschlagung der näheren Verwandten.
Wenn der nachrangige Abkömmling wegen einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann er deswegen auch pflichtteilsberechtigt sein. Dies setzt gem. § 2309 BGB voraus, dass der nähere Verwandte keinen Pflichtteil geltend machen kann. Kommt es dabei auf die Frage an, ob dem näheren Verwandten wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann dies auch im Rechtsstreit zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden. Eine Parteistellung des näheren Verwandten ist nicht erforderlich.

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