Gesetzliche Erben nach finnischem Recht

Im finnischen Recht erben in erster Linie die Kinder des Erblasses. War er kinderlos, wird der Ehepartner Alleinerbe. Weitere Verwandte erben dann erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.

Erbrecht von Kindern und Abkömmlingen
Vorrangige gesetzliche Erben sind Kinder des Verstorbenen. Ehelich und außerehelich geborene Kinder sind nunmehr grundsätzlich gleichgestellt und erben sowohl nach dem Tod des Vaters als auch nach dem Tod der Mutter. Auf außereheliche Kinder, die vor dem 1.10.1976 geboren sind, findet indes noch altes Recht Anwendung. Sie erben nach dem Vater nur dann, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde. Auch ohne Anerkennung sind außereheliche Kinder nach dem Vater erbberechtigt, wenn ihre Eltern verlobt waren oder sich nach Geburt des Kindes verlobt haben. Adoptivkinder sind nach dem Tod ihrer Adoptiveltern erbberechtigt. Wurde die Adoption zwischen dem 1.1.1966 und dem 1.1.1980 vorgenommen, erben sie zudem auch nach dem Tod der leiblichen Eltern.
Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Erbe bereits vorverstorben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.

Stellung des Ehepartners oder registrierten Partners
Hinterlässt der Erblasser Kinder, wird der überlebende Ehepartner grundsätzlich nicht Erbe. Allerdings ist er nicht schutzlos gestellt. Zunächst steht ihm ein Anteil am Vermögen seines Ehepartners güterrechtlich zu. Dieser Anspruch ist vorrangig vor der erbrechtlichen Verteilung des Vermögens. Außerdem soll die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Befriedigung der Erbansprüche der Kinder oder Testamentserben grundsätzlich erst nach seinem Tod erfolgen. Machen die Erben ihre Ansprüche bereits vorher geltend, erhält der Ehepartner das Recht, die Ehewohnung und ihre Einrichtung weiter zu nützen oder Unterstützung zu erhalten.
Sind keine Kinder vorhanden, wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe. Dabei sind registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnern erbrechtlich Ehegatten gleichgestellt.

Sonstige Verwandte
Weitere Verwandte erben nur, wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war oder nach dem Tod beider kinderlosen Eheleute. In diesem Fall wird der Nachlass zwischen den Verwandten des Mannes und der Frau geteilt.
Es erben zunächst die Eltern zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorben, fällt sein Erbteil zu gleichen Teilen an seine Kinder. Vollbürtige Geschwister sind vor Halbgeschwistern erbberechtigt. Ergeben sich auch danach keine Erben, fällt der Nachlass an die Großeltern bzw. nach deren Tod an die Tanten und Onkel des Erblassers. Sind keine erbberechtigten Verwandten vorhanden, fällt die Erbschaft an den Staat.

Themen
Alle Themen anzeigen