Testamente im finnischen Erbrecht

Das finnische Recht kennt keine Möglichkeit der Erbeinsetzung im eigentlichen Sinne durch Testamente, der Erblasser kann aber trotzdem durch Vermächtnisse  vollständig über sein Vermögen verfügen. Beschränkt ist er dabei durch Pflichtteilsrechte zugunsten seiner Abkömmlinge. Durch Testament ist auch die Anordnung von Bedingungen und Auflagen möglich.

Arten der Vermächtnisse
Man unterscheidet Quotenvermächtnisse und Stückvermächtnisse. Durch ein Quotenvermächtnis wird dem Bedachten ein bestimmter Bruchteil des Vermögens zugewandt, bei Stückvermächtnissen dagegen ein bestimmter Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand. Nur der Quotenvermächtnisnehmer wird neben den Erben und dem überlebenden Ehepartner unmittelbar am Nachlass beteiligt. Dabei kann z.B. durch ein Nutzungsvermächtnis dem Begünstigten auch nur der Gebrauch, nicht aber das Eigentum an einem Gegenstand zugewendet werden.

Testamentsformen
Das Testament muss schriftlich verfasst werden. Es kann auch durch Computer oder Schreibmaschine errichtet werden, sofern die Unterschrift eigenhändig geleistet wird. Die Unterschrift erfolgt dabei stets in Anwesenheit von zwei Zeugen. Diese bestätigen schriftlich auf der Testamentsurkunde, dass die Unterschrift des Testaments vom Testator persönlich geleistet wurde und es sich um ein Testament handelt.
In bestimmten Notsituationen ist auch die Errichtung eines schriftlichen Testamentes ohne Zeugen oder die mündliche Testamentserrichtung möglich. Diese verlieren aber ihre Wirksamkeit, wenn die Notlage, die die Formerleichterungen rechtfertigt, seit drei Monaten nicht mehr besteht. Der Testator muss daher in jedem Fall, sobald die besonderen Umstände weggefallen sind, ein neues Testament unter Beachtung aller üblichen Formvorgaben errichten.
Es können auch gemeinschaftliche Testamente errichtet werden, die entweder auf derselben Urkunde oder in getrennten Urkunden errichtet werden. Auch wenn sich die verfügenden Personen darin wechselseitig bedenken, kann im Regelfall jede Person ihre Verfügung jederzeit widerrufen.

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